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Wann ist ein Fahrrad StVO tauglich

Immer wieder wird man daran erinnert, dass ein Fahrrad StVO tauglich sein muss, damit man es im Straßenverkehr benutzen darf. Wenn man doch alle möglichen Fahrräder sich anschaut und die vielen Unterschiede in ihrer Ausstattung sieht, fragt man sich natürlich, ob sie all diese Fahrräder StVO tauglich sind. In diesem Artikel wollen wir Sie informieren, was an Ausstattung dazu gehört, damit ein Fahrrad StVO tauglich ist.

Zu allererst muss man sagen, dass man in der StVO vergeblich nach Bestimmungen sucht, die für die Verkehrstauglichkeit eines Fahrrad entscheidend sind. Diese Anforderungen finden wir in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Darin werden hauptsächlich die technischen Voraussetzungen genannt, die ein Fahrzeug erfüllen muss, damit es rechtmäßig am Straßenverkehr teilnehmen darf. Von den Fahrrädern ausgeschlossen sind Kinderfahrrädern. Das liegt vor allem daran, dass Kinder bis zum achten Lebensjahr eh noch nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, sondern Flächen wie Gehwege zum Fahren benutzen. Daher werden an Kinderfahrräder keine besonderen Ansprüche erhoben. In der Praxis sieht es aber doch so aus, dass Kinder unter acht Jahren durchaus mal auf öffentlichen Straßen – am besten in Begleitung der Eltern – unterwegs sind und daher ist es nur zu Gunsten der Sicherheit der Kinder, wenn auch Kinderfahrräder verkehrstauglich sind.

Die Vorschriften gemäß der StVZO

Die StVZO setzt in folgenden Paragraphen die Anforderungen für ein verkehrstaugliches Fahrrad:

§ 64a StVZO:  „Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.“

§ 65 Abs. 1 StVZO:  „Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen 2 voneinander unabhängige Bremsen haben. (…)“

§ 67 StVZO:  Überschrift: „Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern“

Damit ein Fahrrad StVO tauglich ist, muss das Fahrrad über eine helltönende Klingel verfügen. Außerdem muss das Fahrrad über zwei voneinander unabhängig wirkende Bremssysteme haben. Als Bremssystem wird auch die Rücktrittsbremse am Hinterrad mit Freilaufnabe gezählt. Bei den sogenannten Fixies und Singlespeed Fahrrädern wird noch heftig diskutiert, ob deren Bremsen über Rücktritt der Pedale ebenfalls als Bremssystem gewertet werden soll.

Ganz ausführlich und von daher für die Verkehrstauglichkeit eines Fahrrads ein wichtiger Punkt ist die Beleuchtung eines Fahrrads. Und vor allem hier gibt es immer wieder Unklarheiten. Von daher wollen wir diesen Punkt auch ausführlich erläutern. Hier sei schon gesagt, dass die StVZO für Rennräder spezielle Ausnahmen regelt.

Gemäß § 67 Abs. 1 StVZO muss das Fahrrad über eine Lichtmaschine verfügen, deren Nennspannung zumindest 6 Volt beträgt und die Nennleistung soll 3 Watt sein. Diese Lichtmaschine muss ein Frontstrahler und Heckstrahler mit Strom versorgen. Als Lichtmaschine gilt ein Fahrraddynamo, aber in der Praxis sprechen sich die Ordnungshüter auch nicht dagegen aus, wenn lediglich eine Batterie betriebene Beleuchtung vorhanden ist. Im Gegenteil, Fahrradbeleuchtungen, die mit Batterien arbeiten,  funktionieren selbst bei Stillstand des Fahrrads und sind wetterunabhängig. Moderne Fahrraddynamos wie der Nabendynamo arbeiten ebenfalls wetterunabhängig, aber vor allem ältere Ausführungen von Dynamos setzen bei Nässe aus und sind zudem noch sehr laut.

§ 67 Abs. 3 StVZO schreibt einen weißen Scheinwerfer vor, zudem einen weißen nach vorne gerichteten Rückstrahler bzw. Reflektor.

§ 67 Abs. 4 StVZO schreibt sowohl einen roten Rückstrahler als auch eine rote Schlussleuchte vor. Diese können in einer Vorrichtung vereint sein. Als Rückstrahler gilt ein großflächiger Reflektor.  Diese Vorrichtung muss in einer Höhe zwischen 25 und 60 cm über den Boden an der Rückseite des Fahrrads angebracht sein.

§ 67 Abs. 6 StVZO geht auf die Beleuchtung ein, die die Pedale haben müssen. Die Fahrradpedale müssen sowohl nach vorne, als auch nach hinten mit gelben Reflektoren ausgestattet sein.

§ 67 Abs. 7 StVZO legt die indirekte Fahrradbeleuchtung an beiden Seiten des Fahrrads vor. Zwei Möglichkeiten zeigt die StVZO auf: Entweder sind in den Speichen des Vorderrades und Hinterrades jeweils zwei gelbe Reflektoren angebracht (müssen sich zur Achse gesehen gegenüber liegen) oder am Fahrradreifen selbst ist ein weißer, reflektierender Ring vorhanden.

Für Rennradfahrer ist § 67 Abs. 11 StVZO von besonderen Interesse:  Für Rennräder bis einschließlich 11 Kilo gelten lockere Vorschriften. So muss an Rennrädern keine feste Beleuchtungseinrichtung installiert sein, sondern kann Batterie betrieben sein und darf einfach so mitgeführt werden. Allerdings sind diese bei Bedarf wie Dämmerung, Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen z.B. wegen Regen in Betrieb zu setzen. § 67 Abs. 12 StVZO sagt sogar aus, dass die bisher erläuterten Vorschriften für Rennräder während eines Rennens gar nicht gelten und  daher von diesen befreit sind.

Weiteres Zubehör für die Verkehrssicherheit

Das waren bisher die Vorschriften, damit Ihr Fahrrad StVZO tauglich ist. Damit Ihr Fahrrad aber auch noch verkehrssicher ist, gehören weitere Ausstattungsmöglichkeiten, die jedoch nicht verpflichtend sind. Betrachtet man ein verkehrssicheres Fahrrad, so findet man daran einen Gepäckträger, Schutzbleche, Kettenschutz. Der Gepäckträger soll stabil sein, damit sie ohne Probleme auch schwere Lasten transportieren können. Wenn ein Gepäckträger fehlt, werden Lasten wie Einkaufstüten einfach am Fahrradlenker gehängt. Dies ist jedoch alles andere als verkehrssicher. Zum einen beeinflusst dies ungemein das Lenkverhalten zum Schlechten, andererseits können diese Tüten beim Schwenken in die Speichen geraten und einen Sturz verursachen. Einen Sturz verursachen können auch Kleidungsstücke, die sich versehentlich in die Kette verzwicken. Daher trägt auch der Kettenschutz zur Verkehrssicherheit des Fahrrads bei. Ein weiterer Vorteil des Kettenschutzes ist, dass Sie damit Ihre Kleidungsstücke, vor allem die Hosenbeine, vor unliebsamen Schmierflecken schützen. Was bereits vorhin kurz erwähnt wurde und das Fahrrad verkehrssicher macht, sind moderne Beleuchtungssysteme mit Features wie Standlichtfunktion und Automatikschaltung. Dabei erkennt ein Sensor, wann ein Licht nötig ist und schaltet es automatisch ist. Das ist vor allem sinnvoll, wenn man während des Tages durch eine dunkle Unterführung oder Tunnel fährt.

16 Kommentare zu “Wann ist ein Fahrrad StVO tauglich”

Dirk Bungert meint:

Sehr häufig sieht man Rennradfahrer auf Landstraßen neben den Radwegen ohne entsprechende Ausrüstung gem. StVZO fahren. Ist das erlaubt? Bei einem Unfall mit einem solchen Fahrradbeteiligten? Fährt er ein Sportgerät? Dann ist es nicht verkehrstauglich – wie sind die möglichen Konsequenzen?
Mit freundlichem Gruß
Dirk Bungert


FullyBully meint:

Sehr schön der Vortrag, da ich das alles bisher gar nicht wusste.
Vor einigen Tagen sah ich einen Bericht im Fernsehen bei dem ein „Ordnungshüter“ der Speziell auf dieses Thema geschult wurde, wie er reihenweise Radler anhielt die natürlich ALLE kein 100%Korrektes 2Rad hatten und verlangte für jeden nicht Korrekten Punkt 10€.
Das fand ich doch sehr Happig wenn ich bedenke das mein Rad mit dem ich meist unterwegs bin mich dann 80€ Strafe kosten würde weil da momentan einfach alles Fehlt. (Down Hill Fully)
Gut im Prinzip ist das ganze richtig so, man soll ja sicher unterwegs sein, aber das ganze direkt so zu Händeln finde ich grenzt wie bei den meisten Aktionen unserer Grünen Freunde auf Straßenrand Abzocke hin.

Nun gut, Licht ist eh bestellt da habe ich auch keine Kosten gescheut und direkt einen Satz von B+M gekauft, aber Strahler werde ich mir 100% nicht ans Rad klatschen, dafür hällt meine Batterie mit 10Ah (Externer LiPo) viel zu lange.
In diesem Sinne, viel Spaß beim Radeln, und Meidet Großstädte, bei uns gibt es so etwas nicht, da haben die Polizisten anständiges zu tun 😀


Kesselfleischkarre meint:

den bericht hab ich auch gesehen.
das war natürlich mal wieder absoluter schwachsinn, was uns da im fernsehen präsentiert wurde.
auch wenn man auf einem fahrrad komplett ohne beleuchtung fährt efüllt man nur einen tatbestand:

Bußgeldkennzahl: 367100
Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie führten ein Fahrrad, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen
nicht den Vorschriften entsprachen.
Verletzte Vorschrift:
§§ § 67 Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 230 BKat
Verwarnungsgeld: 10 Euro

also nicht wie im beitrag gezeigt, für jeden fehlenden reflektor 10,- €

gut, soviel ich weiß, war der kerl noch freihändig unterwegs, weswegen er nochmals 10,- € bezahlen sollte.
wird aber auch nur mit 5,- € geahndet

Bußgeldkennzahl: 123006
Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie fuhren freihändig.
Verletzte Vorschrift:
§§ § 23 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; — BKat
Verwarnungsgeld: 5 Euro

also, nicht alles gleich glauben, was uns da täglich so auf der mattscheibe vorgegaukelt wird.
aber das ist ja nichts neues. =)


Micha meint:

Schönen Abend wünsche ich allen. Ich hätte mal da ne frage! 🙂 und zwar würd mich mal interessieren ob diese Ventil LEDs erlaubt sind oder nicht. Ich bin jetzt nicht viel nachts unterwegs aber ich wollt mich jetzt mal informieren weil einmal Lese ich Jaaa und dann wieder nein,ok ich muss gestehn ich kann’s mir fast denken das die nicht erlaubt sind wollt mich aber trotzdem mal erkundigen auch wegen meiner Tochter die hat das auch gesehn und das hat ihr auch gleich gefallen:-) und ganz ehrlich mir auch hehe. In diesem Sinne schönen Abend und gute Nacht


Willi Scholz meint:

Hallo
Ich finde das es eine Frechheit vom Staat Rennräder von der Straßenverkehrs Zulassungsverordnung auszuschließen denn das sind ja die Verkehrsteilnehmer die Hauptsächlich auf der Straße und nicht den vorgeschriebenen Fahrrad Weg benutzen da sollte das licht und alles andere Pflicht sein.


Dennis S. meint:

@Willi Scholz
Es ist doch Pflicht (alles und richtig lesen 😉
Bei denen ist es aber so das ein licht wieder ein Fahrtwindwiderstand ist, sobald es aber wetter/tagesbedingt erforderlich ist, müssen diese auch die lampen anbringen. Und diese sind ständig mitzuführen.
Bei normalen Lauf und Tourenraäder können diese ja gleich angebracht sein, da die leute ja nicht aus Trainingszwecken schnell und ausdauernt fahren müssen. Allerdings kann auch dieser eine LED lampe mitführen.

@Micha
solange dadurch keiner geblendet wird ist es doch erlaubt. Da brauchst du dir keine gedanken zu machen.
Allerdings sind die Katzenaugen oder Klipps oder die Streifen immer noch zusätzlich anzubringen.


Ulli meint:

So lange sich die Rennradler auch nicht an die Straßenverkehrsordnung halten ist es mir völlig egal, ob sie nachts oder im dicken Nebel ohne Licht oder sonst etwas herumfahren. Bei uns in Franken (Brombachsee und Umgebung) gibt es sehr sehr viele Radwege, die in einem hervorragenden Zustand sind – größtenteils besser als die Straßen – und dennoch fahren Rennradler immer nur auf der Straße. Zwei oder Drei natürlich immer nebeneinander. Jedes Jahr gibt es einige Unfälle wegen völlig absurden Situationen. Manchmal flüchten die Radler anschließend einfach (wohl wissend, das sie der Auslöser waren)….

Hier werden die Autofahrer langsam (aber sicher) immer aggressiver gegen Radler – und ich verstehe es. Was die sich hier erlauben – und das sicher nicht nur hier – wird langsam immer krimineller. Ich finde es sehr schade das die Polizei nicht besser durchgreift.


Anonymous meint:

Ihr solltet den Artikel mal dringend überarbeiten, denn er stimmt inhaltlich nicht ganz mit den geltenden Vorschriften überein und ist missverständlich. Ich war so frei und habe die Vorschriften mal zusammengefasst.

Wann ist ein Fahrrad verkehrstauglich

Die technischen Anforderungen an Fahrräder im öffentlichen Verkehrsraum sind in den nachfolgenden Paragraphen der StVZO geregelt.

§ 64a StVZO
… schreibt vor, dass Fahrräder mit (nur) einer helltönenden (mechanischen) Radklingel (Glocke) ausgerüstet sein müssen und darüber hinaus keine akustischen Signaleinrichtungen angebaut werden dürfen. Das Verbot gilt auch für Einrichtungen, die akustischen Signaleinrichtungen ähnlich sind (z.B. Radlaufglocken, elektrische Hörner).

§ 65 Abs. 1 StVZO
… schreibt vor, dass Fahrräder zwei voneinander unabhängige Bremsen mit ausreichender Bremswirkung haben müssen, die während der Fahrt leicht bedient werden können und deren Wirkung die Fahrbahn nicht beschädigt. Dabei zählt die sog. Rücktrittsbremse als eigenständige Bremse.

§ 67 StVZO
… regelt die Beleuchtung und Ausstattung mit Reflektoren für Fahrräder.

Beleuchtung
Das Fahrrad muss eine Lichtmaschine mit mind. 6 Volt Spannung und 3 Watt Leistung haben, welche Front- und Heckstrahler versorgt. Alternativ sind (auch separate und getrennt schaltbare) Stromversorgungen von Front- und Heckstrahler mittels Batterie oder Akku zulässig.
Der Frontstrahler muss weißes Licht aussenden, dessen zentraler Lichtkegel 5m entfernt die Fahrbahn erleuchten soll.
Der Heckstrahler muss rotes Licht aussenden und so am Rad montiert sein, dass er sich mindestens 25 cm über der Fahrbahn befindet.

Reflektoren
Vorn muss das Fahrrad mit einem nach vorn wirkenden weißen Reflektor ausgerüstet sein.
Hinten muss das Fahrrad mit mindestens einem nach hinten wirkenden roten Reflektor ausgerüstet sein. Mindestens ein roter Reflektor muss ein Großflächen-Reflektor sein, welcher mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet ist. Die roten Reflektoren müssen so montiert sein, dass deren Oberkante sich nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn befindet. Die Rückleuchte und ein Reflektor dürfen eine Einheit bilden.
Fahrradpedale müssen sowohl nach vorn als auch nach hinten mit gelben Reflektoren ausgestattet sein.
Die beiden Seiten des Fahrrades müssen ebenfalls mit Reflektoren ausgestattet sein. Sofern die Reifen an den Seiten keine umlaufenden weißen reflektierenden Streifen haben, müssen stattdessen an Vorder- und Hinterrad jeweils mindestens zwei gelbe Speichenreflektoren angebracht sein, die nach beiden Seiten wirken und um jeweils 180 Grad versetzt montiert sein müssen.
Fahrradanhänger müssen einen eigenen roten Reflektor haben, der so montiert sein muss, dass dessen Oberkante sich nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn befindet.

Ausnahmen bei Rennrädern
Für die Dauer der Teilnahme an offiziellen Radrennen gelten für Rennräder die o.g. Vorschriften nicht.
Ansonsten gilt abweichend von den o.g. Vorschriften, dass bei Rennrädern, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, Front- und Heckstrahler nicht fest am Fahrrad angebracht sein müssen. Sie sind jedoch mitzuführen, anzubringen und bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, wie vorgeschrieben anzubringen und zu benutzen.


Frank Wegehaupt meint:

Ich habe keine Einsicht : wenn ein Fahrradfahrer bei je zwei Fahrradstreifen auf der linken Stassen Seite faehrt .
wenn ein Fahrradfahrer neben einer Fahrradampel ueber einen Fussgaengerampel faehrt
wenn er mit 30 kg Gepaeck in Strassenverkaehr faehrt.
wenn er ohne Lichtausstattung faehrt.
wenn er auf Fusswegen faehrt.


Julien Cedric henke meint:

Ich habe ein 10 Jahre altes kettler alurad und habe seit meiner letzten Defekt der Lichtmaschine und kann diese alten Dynamos nicht mehr mit fahren! Die drehen nicht mal bei Regen und dann ist es blöd, wenn es dunkel ist. Ich habe nur Batterie licht dran und kann dann auch bei Regen fahren, ohne dass das Licht aus geht von den alten Dynamos!


Butch Gaudy meint:

Bin heute nachmittag, Freitag, 23. November 2018, ca. 14.00h in Berlin Kreuzung Alt-Moabit/Wilsnacker Str. auf dem Radweg in eine „Polizeikontrolle“ geraten. 2 uniformierte Polizisten haben mich angehalten und mir erklärt, dass ich mit meinem Fahrrad, ohne Schutzbleche, nicht auf öffentlichen Hauptstrassen in der Stadt fahren dürfe. . . und wurde mit € 50.00 gebüsst, die ich bar, gegen Quittung, bezahlt habe.
Tja . . . Nun, ein paar Stunden und ein paar google suchen später, ist mir klar geworden, dass diese beiden Typen unmöglich Berliner Polizisten waren.
Ich wurde verarscht.
Das nervt !
Fuck#m.


Alex meint:

Hallo Zusammen,

da hätte ich gleich eine Frage zu Dirk seinem Kommentar:

Dirk Bungert meint:
…Fährt er ein Sportgerät? …

Wie ist es eigentlich wenn man ein Fahrrad als Sportgerät deklariert/ausweist? Dann entspricht es zwar nicht StVZO muss es dann aber trotzdem irgendeiner NORM entsprechen (wie beispeilsweise Pedelecs/e-bikes EN15194)? Oder gelten für Sportgeräte (Fahrrad) in dem Sinne keine Normen?

Gruß
Alex


Alex meint:

Hallo Zusammen,

nach einer langen Recherche habe ich herausgefunden, dass jedes Fahrrad/Pedelec CE-Kennzeichen mit einer EG-Konformitätserklärung haben soll. Die Konformitätserklärung soll bestätigen, dass der Hersteller bzw. Händler alle notwendigen Normen (wie z.B. EN15194 für Pedelecs) erfüllt.
Die Frage ist: müssen die entsprechenden Tests nachgewiesen werden oder kann das der Hersteller/Händler auf eigene Gefahr ausstellen ohne Prüfungen durchgeführt zu haben?

Ein Verweis auf die Gesetzestexte wäre klasse, falls sich jemand da auskennt.

Danke im Voraus & Gruß
Alex


Marion Schnabel meint:

Und wie steht es mit Dreirädern? Dreiräder – so ein Hersteller zu seinem Produkt – dürfen nur auf ebenem festen Untergrund gefahren werden. Wenn so ein Dreirad jedoch eingesetzt wird auf „normalen“ Wegen, RAdwegen und Straßen, so ist man vor das Problem gestellt, dass niemals ein öffentlicher Weg, Radweg, eine Straße eben ist, auch wenn der Untergrund „fest“ sein mag. Das Dreirad denkt gar nicht daran, dem vom Fahrer eingeschlagenen Weg zu folgen, sondern richtet sich nach dem Untergrund. Ist dieser leicht abschüsssig, so will das Dreirad auch „bergab“ fahren und nicht etwa geradeaus. Wie gut, wenn so ein Dreirad dann eine funktionierende Bremse hat.


Karolina meint:

Alter und das soll man alles lesen die hat sie doch nicht mehr alle das ist alles bescheuert der Kaka Kaka Würstchen ihr hässlichen Schweine ich Pups auf euch


Genderschlumpf meint:

So spricht nur ein freier Geist*innen. Respekt.



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